§165 Abs 1 AO Gesetzesergänzung zur Vorläfigkeit
(Beitrag 15/01/2018)
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen
Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das
Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche
Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften
entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 - BStBl 2011 II S. 11).
Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie
ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen
Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen
werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit
einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung
es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof
könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren
Wortlaut auslegen.
Steuerberaterin
Vera Scholz