SonÂderÂausÂgaÂbenÂabÂzug
(Beitrag 12/12/2017)
Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10
Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn
• solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit
stehen,
• diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,
• der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren
zulässt und
• auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge
nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.
Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Steuerberaterin
Vera Scholz