UmÂsatzÂsteuÂerÂbeÂfreiÂung nach § 4 Nr. 12 Satz 1Â
(Beitrag 10/12/2017)
Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder
mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder
das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015,
V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und
Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“
b)Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen in dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 (IV D 3 - 7360/11/10003, 2011/0990487) diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Steuerberaterin
Vera Scholz