Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Stra
(Beitrag 27/10/2017)
123 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrs-rechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraft-fahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-gesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember
2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines
Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst
getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert
folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.
Steuerberaterin
Vera Scholz