Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neues BMF Schrei
(Beitrag 10/10/2017)
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das alte BMF-Schreiben vom 2.März 2011
Grundsatz:
Aufwendungen für Arbeitszimmer (AZ)und deren Ausstattung dürfen nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden.
Ausnahmen:
Bildet das AZ dem Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, dann dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.
Bildet das AZ nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung sind die Aufwendungen nur bis zu 1.250€ abzugsfähig.
Dieser Betrag ist ein personengebundener
Höchstbetrag und nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten ansetzbar.
Ein AZ ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und organisatorischer Arbeiten dient und nahezu ausschließlich( < 10% private Mitbenutzung ist unschädlich)zu betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Eingebunden ist der Raum, wenn er zur privaten Wohnung/ Wohnhaus gehört; dies betrifft auch Zubehörräume, wenn diese als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Eine Abtrennung vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.
kein AZ- also keine Abzugsbeschränkung- entfällt auf Räume, die in Ihrer Ausstattung und Funktion kein Büro darstellen (z.B. Betriebsräume, Lager- und Ausstellungsräume)
Steuerberaterin
Vera Scholz