Aufwandsspende und Rückspende BMF vom 25. November 2014
(Beitrag 18/07/2017)
Aus dem BMF-Schreiben:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:
1. Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10b Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Das gilt auch im Verhältnis eines Zuwendungs-empfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dafür ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungs-empfänger vorzulegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
2. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungs-empfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum
Seite 2 Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches
ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich,
wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine
nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers,
zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.
Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung
beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung im
Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG. Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche
(Rückspende), wie z. B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die
keine Aufwendungsersatzansprüche sind), ist unter den nachstehend unter 3. aufgeführten
Voraussetzungen als Spende im Sinne des § 10b EStG abziehbar.
3. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt
sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche
Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung
sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist
dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei
einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines
späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt
der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich
in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch
verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann
kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.
Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz
oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu
erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des
Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen
Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem
Verzicht wesentlich verschlechtert haben.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft
offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur
Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine
Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb),
steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
vorzunehmen.
4. Der Abzug einer Spende gemäß § 10b EStG setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender
zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche
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Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss - im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner - gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl II Seite 690). Die von der spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung einer vorhergehenden Spende steht.
5. Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
6. Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungs-empfängers erforderlich waren. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO). Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.
7. Dieses BMF-Schreiben ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 - IV C 4 - S 2223 - 111/99
Steuerberaterin
Vera Scholz