Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs
(Beitrag 09/05/2017)
Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung
Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:
„6a. 1Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese
Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten
Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016
S. 249). 2Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung
nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten
eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im
Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. 3Dies gilt
auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. 4Als patientenindividuell ist
auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt auf Grund
des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete
Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen
Patienten vornehmen kann;“
Steuerberaterin
Vera Scholz