Mahlzeiten an Arbeitnehmer währendr beruflich veranlassten Ausw
(Beitrag 12/12/2016)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind - teilweise - durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I Seite 2637) fest-gesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2017 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro,
b) für ein Frühstück 1,70 Euro.
Steuerberaterin
Vera Scholz