Steuerliche Anerkennung von (Aufwandsspende) bzw. (Rückspende)
(Beitrag 08/09/2016)
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBl I S. 1584)
2016/0528723
„Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwenden-den bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz
oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen,
kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts
noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse
des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht
wesentlich verschlechtert haben.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft
offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur
Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung
nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier
Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.“
Steuerberaterin
Vera Scholz