Umsatzsteuer bei zahlungsgestörten Forderungen
(Beitrag 02/12/2015)
Änderung der Verwaltungsauffassung:
Der Erwerb von zahlungsgestörten Forderungen (ganz oder teilweise länger als 90Tage über dem Zahlungsziel offen )zu einem erheblich vom eigentlichen Nennwert abweichendem Kaufpreis stellt keine entgeltliche Dienstleistung; mithin können Vorsteuern aus Eingangsrechnungen nicht gezogen werden und der Verkäufer erbringt eine nach § 4 Nr. 8 c UStG steuerfreie Leistung.
Anders bei Inkassounternehmen: hier werden regelmäßig werthaltige Forderungen übertragen bzw. das Ausfallrisiko ausgeschlossen.
BMF III C2-S7100/08/10010
Steuerberaterin
Vera Scholz