Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingen
(Beitrag 23/09/2015)
BMF vom 22.09.2015 2015/0782725
Fördermaßnahmen:
1.) Vereinfachter Zuwendungsnachweis für alle Sonderkonten von jur. Personen des öfft. Rechts und amtl. anerkannten Verbänden ohne betragsmäßige Beschränkung oder
für nicht steuerbegünstigte Spendensammler, wenn das Konto als Treuhandkonto geführt wird und anschließend weitergeleitet wird an die entsprechenden o.g. Organisationen => Kontoauszug reicht aus
2.) gemeinnützige Körperschaften können entsprechende Sonderaktionen durchführen ohne die Satzung ändern zu müssen
3.) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind als Sponsoring- Maßnahme zum Betriebsausgabenabzug zugelassen
4.) Arbeitslohnspenden bleiben steuerfrei
5.) Umsatzsteuerpflicht auf Sachspenden bleibt bestehen, wird nicht aus Billigkeit erlassen!
Steuerberaterin
Vera Scholz