Klarstellung Nichtbeanstandungsregelung §13bAbs5S.2
(Beitrag 10/02/2015)
Am 4.02.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung klargestellt:
DOC 2015/0102772
Für Bauleistungen mit denen vor dem 15.02.2014 begonnen, jedoch erst nach dem 30.09.2014 abgeschlossen wurden ist nicht zu beanstanden, wenn einvernehmlich entschieden wurde, dass der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist, obwohl der leistende Steuerschuldner wäre.
§13b Abs.5 S.2:
In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.
Steuerberaterin
Vera Scholz