neue Aufwandsspendenregelung ab 01.01.2015
(Beitrag 02/12/2014)
Zum BMF Schreiben vom 7.06.1999
DOC 2014/0766502 vom 25.11.2014
Aufwandsspenden sind nur dann steuerwirksam, wenn vor Aufwandsentstehung der Aufwendungsersatzanspruch begründet wird.
Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung einer autorisierten Person des Vereines.
Andernfalls gilt die Vermutung, dass leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden.
Steuerberaterin
Vera Scholz