neue BMF Schreiben zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen u
(Beitrag 25/03/2013)
Das BMF Schreiben vom 20.03.2013 ändert den Umsatzsteuer- Anwendungserlass:
Die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, gilt als sonstige Leistung. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht mehr an.
Steuerberaterin
Vera Scholz