gewerbesteuerliche Maßnahmwn iZm Corona
(Beitrag 10/12/2021)
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter
Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die
Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die
Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum
30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022
stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu
stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die
entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das
Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der
Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Steuerberaterin
Vera Scholz