Ab 1.1.2021 gilt folgendes zum Nachweis der USt-ID; Änderung Anwendungserlass
(Beitrag 28/10/2020)
Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
?Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen.Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenenDatensatz zu führen.?
Steuerberaterin
Vera Scholz