Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für ReÂstauÂraÂtiÂons- und VerÂpfleÂgungsÂdienstÂleisÂtunÂgen zum 1. JuÂli 2020
(Beitrag 03/07/2020)
BMF Schreiben vom 3.7.2020
Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % desPauschalpreises angesetzt wird.
Steuerberaterin
Vera Scholz