SteuÂerÂliÂche FörÂdeÂrung von ForÂschung und EntÂwickÂlung
(Beitrag 01/07/2020)
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Die Forschungszulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Das Gesetz ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zunächst nach seinem Inkrafttreten für sechs Monate anwendbar. Für die über den 30. Juni 2020 hinausgehende Anwendbarkeit des Gesetzes wird die positive Genehmigung der Europäischen Kommission rechtzeitig vor diesem Stichtag erwartet.
Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der oder den Bescheinigungsstellen, welche die inhaltliche Beurteilung übernehmen und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens ausstellen. Geprüft wird nicht, ob gemachte Angaben zur Höhe von Aufwendungen etc. korrekt sind, sondern lediglich, ob dem Grunde nach ein FuE-Vorhaben vorliegt
Steuerberaterin
Vera Scholz