steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen für Organe von Körperschaften
(Beitrag 12/08/2019)
Mit Schreiben vom 8.08.2019 wir das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286) neu gefasst.
Fazit:
Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten für Arbeitnehmer, die zugleich beherrschend an der Körperschaft beteiligt sind, sind lohnsteuer- und einkommensteuerlich nicht anzuerkennen. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sind die Arbeitnehmer nicht beherrschend beteiligt,ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt; d.h., es besteht die Möglichkeit, dass diese grundsätzlich anzuerkannt werden.
Steuerberaterin
Vera Scholz