VorÂläuÂfiÂge FestÂsetÂzung von ZinÂsen nach § 233 in VerÂbinÂdung mit § 238 AbÂsatz 1 Satz 1 AO
(Beitrag 02/05/2019)
BMF-Schreiben vom 2.Mai.2019:
Zinsfestsetzungen nach § 238 Abs.1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat, sind hinsichlich der Verfasungsmäßigkeit bezüglich der Höhe vorläufig. Diese Vorläufigkeit wird in den Bescheiden festgesetzt, so dass Einsprüche aus diesem Grund nicht notwendig sind.
Steuerberaterin
Vera Scholz