Fahrrad-Sachbezug ab 1.1.2019
(Beitrag 18/03/2019)
1.) ab 1.1.2019 gilt eine Steuerbefreiung für Fahrräder und für Elektrofahrräder.
2.)Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung. Damit greift bei Anschaffung im Zeitraum 2019 bis 2021 auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.
Fazit zu 2.)
Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, und für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des halben Listenpreises hinzuzurechnen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Steuerberaterin
Vera Scholz