Steuerfreiheit nach §4Nr.22bUStG für sportliche Veranstaltungen
(Beitrag 05/02/2019)
Mit BMF Schreiben vom 4.02.2019 zu=> TOP 8 der Umsatzsteuer-Sitzung I/2018 wird klar gestellt, dass sowohl nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch nach nationalem Recht, die Mitgliedsbeiträge, die von gemeinnützigen Vereinen für sportliche Veranstaltungen erhoben werden als steuerbares Entgelt, jedoch nach §4Nr.22b UStG befreite Teilnergebühren zu behandeln sind.
Fazit:
Vorsteuerabzug für Investitionen ist mithin ausgeschlossen
Steuerberaterin
Vera Scholz