Kolossale Wendung in den Bauträgerfällen
(Beitrag 28/01/2019)
Am 14.November 2018 weist der BFH zu den Bauträgerfällen darauf hin, dass das Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 ohne Wenn und Aber gilt.
Fazit:
Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen (Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17).Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen ? der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner.
Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt. Letzteres hat der BFH bereits im Wesentlichen gebilligt (BFH 23.2.2017, V R 16, 24/16).
Steuerberaterin
Vera Scholz