EinÂkomÂmenÂsteuÂerÂrechtÂliÂche BeÂhandÂlung der GeldÂleisÂtunÂgen für KinÂder in VollÂzeitÂpfleÂge nach § 33 SGB VIII, für die ErÂzieÂhung in eiÂner TaÂgesÂgrupÂpe nach § 32 SGB VIII
(Beitrag 23/10/2018)
Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nummer 11 EStG aus.
Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig
Steuerberaterin
Vera Scholz