SteuÂerÂgeÂheimÂnis; MitÂteiÂlunÂgen der FiÂnanzÂbeÂhörÂden zur DurchÂfühÂrung dienstÂrechtÂliÂcher MaßÂnahÂmen bei BeÂamÂten und RichÂtern
(Beitrag 15/01/2018)
Nach § 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie nach § 115 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Strafverfol-gungsbehörde verpflichtet, in Strafverfahren - einschl. Steuerstrafverfahren - gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen
Steuerberaterin
Vera Scholz